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Beschluss der KMK von 2012

Der Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) von 2012 bezeichnet

„[d]ie Entwicklung von umfassender Medienkompetenz durch Medienbildung [als] eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die nur im Zusammenwirken von Schule und Elternhaus sowie mit den Verantwortlichen in Politik, Wirtschaft und Kultur bewältigt werden kann. Die neue KMK-Erklärung „Medienbildung in der Schule“ soll dazu beitragen, Medienbildung als Pflichtaufgabe schulischer Bildung nachhaltig zu verankern sowie den Schulen und Lehrkräften Orientierung für die Medienbildung in Erziehung und Unterricht zu geben. Zugleich sollen die sich durch den didaktisch-methodischen Gebrauch neuer Medien ergebenden Möglichkeiten und Chancen für die Gestaltung individueller und institutioneller Lehr- und Lernprozesse hervorgehoben werden.“[1]

Zur Bedeutung der schulischen Medienbildung wird ausgeführt:

„Schulische Medienbildung versteht sich als dauerhafter, pädagogisch strukturierter und begleiteter Prozess der konstruktiven und kritischen Auseinandersetzung mit der Medienwelt. Sie zielt auf den Erwerb und die fortlaufende Erweiterung von Medienkompetenz; also jener Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die ein sachgerechtes, selbstbestimmtes, kreatives und sozial verantwortliches Handeln in der medial geprägten Lebenswelt ermöglichen. Sie umfasst auch die Fähigkeit, sich verantwortungsvoll in der virtuellen Welt zu bewegen, die Wechselwirkung zwischen virtueller und materieller Welt zu begreifen und neben den Chancen auch die Risiken und Gefahren von digitalen Prozessen zu erkennen.“[2]

Medienbildung ist also Pflichtaufgabe schulischer Bildung und somit als dauerhafter, pädagogisch strukturierter und begleiteter Prozess der konstruktiven und kritischen Auseinandersetzung mit der Medienwelt umzusetzen. 

Der KMK-Beschluss beschreibt die nachfolgend aufgeführten Aspekte, die Schule zu realisieren hat und denen sich auch dieser Orientierungsrahmen verpflichtet fühlt:


[1] Medienbildung in der Schule. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. März 2012, S.3.
[2] Ebda.

 

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